Gefährliche Arbeitsstoffe

Gefährliche Arbeitsstoffe

Mit Sinnesorganen meist nicht zu erfassen

Viele Gefahrstoffe sind mit den eigenen Sinnesorganen nicht zu erfassen. Hierzu zählen nicht nur Gefahrstoffe aus der Industrie, sondern auch biologische Gefahrstoffe. Bei Schimmelpilzen können muffiger Geruch und sichtbarer Befall von Gegenständen oder der Arbeitsumgebung auf ihr Vorhandensein hinweisen. Jedoch ist das Fehlen von Geruch oder sichtbarem Befall kein Kriterium, dass Biostoffe nicht vorhanden sind.

Messung schwierig bei Biostoffen

Messmethoden können gerade bei Biostoffen an Ihre Grenzen kommen, da die Kultivierung der einzelnen Erreger unterschiedliche Ansprüche an Nährstoff- und Umgebungsbedingungen stellen.

Einschätzung des Vorhandenseins

Die Einschätzung, ob ein biologischer Arbeitsstoff vorkommen kann, ergibt sich aus wissenschaftlichen Erkenntnissen über Epidemiologie, Berufskrankheitsgeschehen und Erfahrungswerten.

Aber auch bei Gefahrstoffen in der Industrie ist es wichtig zu wissen, welche Stoffe in einem Betrieb vorkommen, für welche Herstellverfahren in welchen Betriebsbereichen verwendet werden. Auch bei der Oberflächenbearbeitung kommen teils für den Menschen schädliche Stoffe vor. Deshalb müssen auch alle potenziell gefährlichen Stoffe in einer Gefahrstoffdatenbank gelistet werden.

Gefährdungsbeurteilung

Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (bzw. den Sicherheitsingenieur) ist die Gefährdungsbeurteilung ein zentrales Tool zur Beurteilung von Gefahren in einem Unternehmen. Sämtliche Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Herstellprozesse, Lager etc. werden explizit auch in Bezug auf vorhandene Gefahrstoffe beurteilt. Wie auch bei allen anderen Gefährdungsbeurteilungen ist auch hier die Beurteilung nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Maßnahmen) durchzuführen.


Die GHS-Verordnung (Globally Harmonised System)

EU Verordnung zur Stoffpolitik und Verwendung von Gefahrstoffen in der EU in Kraft getreten

Mit der seit 2008 gültigen GHS-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) gilt in der EU ein weltweit einheitliches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Stoffe. Die Umstellungsfrist endete zum 01.06.2015.

Gefahrenklassen

Neue Gefahrenklassen sowie veränderte Einstufungskriterien sind zudem Ergebnis der neuen GHS-Verordnung. Es wird zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden (eine Änderung von ursprünglich 15 Gefahrenmerkmale).

Der Unternehmer und seine Pflichten

Die GHS-Verordnung führt zu allerlei - teils für den Unternehmer aufwändigen - Aufgaben, bei denen medico Sie gerne unterstützt:

  • Mit der Erstellung eines Verzeichnisses der gelagerten Gefahrstoffe haben Betriebe eine wichtige Informationspflicht zu erfüllen.
  • Zur Reduzierung des Gefährdungspotenzials für Mitarbeiter und Umwelt sind Sie als Unternehmer verpflichtet, weniger gefährliche, aber technologisch möglichst gleichwertige Stoffe einzusetzen. Die Suche nach solchen Ersatzstoffen kann viel Zeit und hohe Kosten beanspruchen.
  • Für die eingesetzten Gefahrstoffe müssen Sie arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen erstellen, nach denen Ihre Mitarbeiter jährlich zu unterweisen sind.