Grundbetreuung

Grundbetreuung

Gesetzliche Unternehmensbetreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2

Das Arbeitssicherheitsgesetzt (ASiG) fordert nach §2 und §5 die Bestellung und Unterstützung des Unternehmer durch einen Betriebsarzt sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hiermit stärkt der Gesetzgeber den Mitarbeiterschutz und trägt zu einer verbesserten Unfallverhütung bei.

In §6 beschreibt den Rahmen für den Wirkungsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) bzw. des Sicherheitsingenieurs. Die FaSi hat

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,
  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten,
  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unterscheidet in ihrer Vorschrift 2 zudem in die Bereiche der

  • Grundbetreuung, sowie der sich zusätzlich ergänzenden
  • betriebsspezifischen Betreuung, in Abhängigkeit der individuellen Betriebsbedürfnisse.