Arbeitsmedizinische Betreuung

Arbeitsmedizinische Betreuung

BETREUUNG NACH ARBEITSSICHERHEITSGESETZ (ASIG) UND DGUV VORSCHRIFT 2

Das Arbeitssicherheitsgesetzt (ASiG) fordert nach §2 und §5 die Bestellung und Unterstützung des Unternehmer durch einen Betriebsarzt sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hiermit stärkt der Gesetzgeber den Mitarbeiterschutz und trägt zu einer verbesserten Unfallverhütung bei.

In §3 beschreibt den Rahmen für den Wirkungsbereich des Betriebsarztes. Dieser hat insbesondere

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,
  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten,
  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen!

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unterscheidet in ihrer Vorschrift 2 zudem in die Bereiche der

  • Grundbetreuung, sowie der sich zusätzlich ergänzenden
  • betriebsspezifischen Betreuung, in Abhängigkeit der individuellen Betriebsbedürfnisse.